Satzung des Vereins „Förderverein SV Borussia Emsdetten 1930 e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein SV Borussia Emsdetten 1930 e.V.“
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. - Der Verein hat seinen Sitz in Emsdetten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung des Sports, vor allem durch die Unterstützung des Sportvereins Borussia Emsdetten 1930 e.V.
Dies geschieht insbesondere durch:- Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungen und Aktionen,
- Förderung von Projekten zur Verbesserung der Sportstätten, Ausstattung, Trainingsbedingungen und Jugendarbeit,
- Unterstützung bei der Beschaffung von Sportkleidung, Geräten und sonstiger Ausrüstung
- Förderung der Gemeinschaft im Verein
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder Honorarvertrags ausgeübt werden. Über die Vergütung entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
- Durch Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, den jeweils gültigen Jahresbeitrag zu entrichten, welcher sofort fällig wird. Sie erklären sich außerdem bereit, den Verein nach Möglichkeit bei der Erfüllung seines Zwecks zu unterstützen. Sie können Vorschläge für Maßnahmen der Mittelverwendung oder -generierung machen.
- Volljährige, anwesende Mitglieder haben ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
- Mitglieder kennen die Zwecke und Werte des Vereins an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss aus wichtigem Grund,
- Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat eine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins:
- entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des Vereinszwecks
- dokumentiert seine Entscheidungen zur Mittelverwendung
- nimmt Vorschläge für die Verwendung der Mittel des Vereins entgegen
- entwickelt selbst geeignete Maßnahmen der Mittelverwendung und -generierung
- kann Arbeits- oder Projektgruppen zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen einrichten. Diesen können auch Nicht-Mitglieder angehören.
- stellt dem:den Kassenprüfer:innen im ersten Quartal des Geschäftsjahres alle relevanten Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen und Eingänge im vorigen Geschäftsjahr zur Verfügung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds wird umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ein/e Nachfolger/in gewählt
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen, soweit nicht mindestens 10% der Anwesenden eine geheime Abstimmung beantragen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung.
Die Kassenprüfung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres über die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsverkehrs des Vereins und der entsprechenden Dokumentation des Vorjahres statt. Der Bericht hierzu wird bei der Mitgliederversammlung im darauffolgenden zweiten Quartal gegeben.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Erforderlich ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Änderungen, die von Finanzamt oder Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig beschließen.
§ 12 Kommunikation
Die offizielle Kommunikation zwischen den Organen des Vereins und den Mitgliedern erfolgt per E-Mail. Der Verein kann in jedem Falle per Brief oder E-Mail angeschrieben werden.
Versammlungen der Organe finden in der Regel in Präsenz statt, können aber auch im Ermessen des Vorstands per Video oder Hybrid abgehalten werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SV Borussia Emsdetten 1930 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04.03.2026 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.